UniversitätsG 2002: § 51 Abs 2 Z 15 (Dissertationen, selbstständige Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen; keine "Prüfung" iSd UnivG 2002)
§ 59 Abs 1 (Lernfreiheit; Recht auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüfer)
Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz: § 27 Abs 3 (Recht des Studierenden auf Auswahl des Dissertationsbetreuers aus den zur Verfügung stehenden Betreuern; kein Recht darauf, dass ein FH-Professor herangezogen werde)