FPG § 21 Abs 1 Z 2 (Versagung eines Visums, weil die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint; Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für diese Annahme, nicht vorliegend)
VwGH 7. 2. 2008, 2007/21/0207
Die belBeh hat ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs 1 Z 2 FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen VertretungsBeh noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl § 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (VwGH 20. 12. 2007, 2007/21/0104).