FPG § 83 Abs 1 (Schubhaftbeschwerde; Zuständigkeit; Festnahme zum Vollzug der Schubhaft)
VwGH 28. 2. 2008, 2006/21/0348
Gem § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 82 FPG der UVS zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde. Wie der VwGH (27. 3. 2007, 2007/21/0032) ausführlich dargelegt hat, ist unter dem Begriff "festgenommen" nur die Festnahme zum Vollzug der Schubhaft zu verstehen. Diese erfolgte nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten am 20. 9. 2006 in Eisenstadt, sodass der UVS für das Burgenland zu Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen wäre.