NÖ StrG: § 11 Abs 1 (Enteignung für Bau oder Umgestaltung einer öffentlichen Straße oder Umwandlung einer Privatstraße in eine öffentliche Straße; Verbreiterung einer bestehenden Straße; keine subjektiven Rechte der Eigentümer der benötigten Grundstücke außer dem Recht auf Zugang im Baubewilligungsverfahren, dennoch Bindungswirkung des Baubewilligungsbescheids für die Frage der Notwendigkeit der Enteignung; Umplanung, Herausnahme eines Begleitwegs aus dem Projekt; Fehlen einer bindenden Entscheidung über das konkrete Projekt aufgrund einer Umplanung nach Erteilung der Bewilligung)