GWG § 31g Abs 1 (allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte; Verpflichtung zur Änderung oder Neuerstellung über Aufforderung; keine Befristung nur um Anpassung der Allgemeinen Bedingungen an künftig geänderte Markt- und Rechtslage zu ermöglichen)
VwGH 28. 1. 2008, 2007/04/0146