NÖ FLG: § 3 Abs 2 (Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens; Voraussetzungen; auch Grundstücke in Randlage und ausreichend erschlossene Grundstücke können einer Flurbereinigung unterzogen werden)
§ 18 Abs 2 (Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden)