Grazer Statut 1967: § 39d Abs 9 (Stadtsenatsmitglied, Beitrag; auch für vor dem 1. 1. 2006 angefallene Ruhebezüge; Feststellungsbescheid)
VwGH 17. 12. 2007, 2007/12/0194
1. § 39d Abs 9 Grazer Statut 1967 (StG) differenziert nicht danach, ob die Ruhebezüge der dort erwähnten Stadtsenatsmitglieder vor oder nach Inkrafttreten der zit Best angefallen sind. Daraus folgt, dass der in § 39d Abs 9 bis 11 StG geregelte Beitrag zeitraumbezogen ab 1. 1. 2006 auch von vor diesem Datum erstmals angefallenen Ruhebezügen zu entrichten ist. Dies ergibt sich auch aus der Regierungsvorlage, welche die Grundlage für den dem ggstdl Gesetzesbeschluss zugrunde gelegenen Ausschussbericht gebildet hat, ohne dass sich der Ausschuss von den diesbezüglichen Materialien distanziert hätte.