ÄrzteG 1998: § 2 Abs 2 (Ausübung des ärztlichen Berufes; Umfang)
§ 109 Abs 6 (Bemessung der Fondsbeiträge; bei Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage der monatliche Bruttogehalt)