Wr BaumschutzG: § 4 Abs 1 (Bewilligungspflicht, Entfernen von Bäumen; Projektbewilligungsverfahren, Maßgeblichkeit des Antrages, tatsächliche Gebrauchnahme und Bedeutung für den Antragsteller ohne Relevanz)
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§ 5 Abs 3 (Bewilligungsbescheid; Zurücknahme der Bewilligung antragsbedürftig)