UniversitätsG 2002: § 64 Abs 4 (Zulassung zum Doktoratsstudium ua durch Abschluss eines Fachhochschul-Diplomstudienganges)
§ 64 Abs 5 (Zulassung zum Magisterstudium, Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums oder Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines gleichwertigen Studiums; abschließende Regelung)