GewO 1994 § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; Absehen; Gründe)
§ 91 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Entziehungsgründe in Person mit maßgebendem Einfluss auf Betrieb der Geschäfte; Entfernungsauftrag unter Fristsetzung; Prüfung der Absehenstatbestände, keine)