NAG § 19 Abs 1 (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, persönlich bei der Behörde zu stellen; keine Anwendung des Formalerfordernisses, wenn dieses nach der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung geltenden Rechtslage nicht vorgesehen war)
§ 81 Abs 1 (Übergangsbestimmung; Fortführung der bei Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anhängigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz)