Stmk BehindertenG: § 21 Abs 1 (Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung)
§ 29 Abs 1 (Begrenzung des monatlichen Entgelts für die persönliche Assistenzleistung)
§ 29 Abs 2 (vom behinderten Menschen, seinem Ehegatten und seinen Eltern zu tragender Selbstbehalt von 10 %)