AWG 2002 § 79 Abs 2 Z 11 (Verwaltungsstrafe; nicht einhalten von bestimmten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen)
§ 64 Abs 1 (Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage berührt Wirksamkeit einer Genehmigung nicht; anlagenbezogene Bescheide des AWG 2002 sind dinglicher Natur)