Stmk SozialhilfeG 1998: § 28 Z 2 (Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe; Ersatzpflichtige; Kinder, soweit sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind; unterhaltspflichtiges Kind, das zugleich Anerbe ist, keine von einander unabhängigen, einer Kumulierung zugänglichen Unterhaltsverpflichtungen; Begrenzung des Kostenersatzes durch die höhere Unterhaltsverpflichtung nach § 143 ABGB)
ABGB § 143 (Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder)