B-VG Art 18 Abs 1 (gesamte staatliche Verwaltung, Ausübung nur aufgrund der Gesetze, Legalitätsprinzip; Verordnungsermächtigung, keine Determinanten; Bestimmung des Gesetzesinhalts aus Beispielen in den Materialien; Universitätszugang, Zulassung zu Studium, Medizin; alleiniges Abstellen auf Zuvorkommen beim Antrag auf Zulassung gesetzwidrig)