Sbg GVG 1997: § 21 Abs 2 (Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes; ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs 1 der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder die Anzeige des Rechtsgeschäftes gestellt bzw erstattet wird; verfassungswidrig)
EG: Art 56 Abs 1 (Kapitalverkehrsfreiheit)