DSG § 1 Abs 3 Z 1 (Jedermann hat Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten kommen und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; daraus ist nicht abzuleiten, dass die Empfänger individuell bekannt- zugeben sind)
§ 14 Abs 1 (Auftraggeber müssen Maßnahmen zur Datensicherung treffen)