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VfGH 2. 10. 2007, B 227/05

VfGH: DatenschutzZfV 2008/797ZfV 2008, 427 Heft 3 v. 2.7.2008

DSG § 1 Abs 3 Z 1 (Jedermann hat Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten kommen und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; daraus ist nicht abzuleiten, dass die Empfänger individuell bekannt- zugeben sind)

§ 14 Abs 1 (Auftraggeber müssen Maßnahmen zur Datensicherung treffen)

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