AVG § 6 (Anbringen an unzuständige Behörde, formlose amtswegige Weiterleitung; Wegfall der Entscheidungspflicht, Möglichkeit, auf der Entscheidung der Einbringungsbehörde zu beharren; Weiterleitung ohne Mitteilung an die Partei, Möglichkeit der Bekämpfung der Zuständigkeit der zuständig gewordenen Behörde mit Berufung)