AVG § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag; Berufung ohne jegliche Begründung)
§ 13 Abs 4 idF BGBl I 2004/10 (Anbringen, dessen Gegenstand den Nachweis der Nämlichkeit erfordert, diesbezügliche Zweifel, Auftrag zur Erbringung des Nachweises; Nichterfüllung, Fiktion der Zurückziehung; keine Änderung gegenüber der früheren Fassung, in der „Nichtbehandlung“ angeordnet war; Zeichnung einer Berufung „i.A.“)