VwGG § 34 Abs 1 (Beschwerdelegitimation, keine; Mangel der Berechtigung zur Erhebung)
VwGH 21. 9. 2007, 2007/05/0055
Die Bf begründet ihren Antrag auf Aufhebung des angef B wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde damit, dass die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückweisen hätte müssen und nicht einen BerufungsB erlassen dürfen. Dies ergebe sich aufgrund jener Rsp des VwGH, wonach dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen habe, ein Rechtsmittel gegen den unterinstanzlichen B nicht mehr ergriffen werden könne, wobei dies in gleicher Weise hinsichtlich übergangener Parteien gelte. Dazu komme noch die in § 129b BauO für Wien normierte dingliche Wirkung der nach diesem Gesetz erlassenen B. Die richtige Vorgangsweise wäre daher gewesen, der Bf mit Verfahrensanordnung allein den Berufungsb, nicht aber den erstinstanzlichen B mit dem Hinweis zuzustellen, dass gegen diesen B das Rechtsmittel der Berufung offen stünde. Durch Erlassung des BerufungsB über einen rechtlich nicht existenten erstinstanzlichen B habe die belangte Behörde den angef B mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.