BundesvergabeG 2002: § 20 Z 13 lit b (Begriffsbestimmungen; Entscheidung, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen; Anfechtung nur mit der nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung; tatsächlich ausgeschiedener Bieter, zulässige Anfechtung der Zuschlagsentscheidung)
§ 163 Abs 1 (Einleitung des Nachprüfungsverfahrens; Antragslegitimation eines tatsächlich ausgeschiedenen Bieters)