Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970: § 23 Abs 2 (Genehmigung der Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen; Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse)
VwGH 27. 7. 2007, 2007/10/0126
Angesichts der von der belBeh (BH Graz-Umgebung) getroffenen Feststellung, dass die Teilungszahl für die Volksschule in N nur knapp überschnitten werde, kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie den von der bf Partei (Schülerin) ins Treffen geführten familiären Interessen (Erleichterung der Mitnahme der bf Partei im Pkw des Vaters, Ermöglichung der Berufsausübung der Mutter) angesichts der von ihr erhobenen Verkehrssituation hinsichtlich des Schulwegs zur Schule in N keine solche Bedeutung beigelegt hat, dass die Abwägung zugunsten der Genehmigung des Besuches der sprengelfremden Schule spräche (VwGH 9. 10. 2000, 98/10/0355, Slg 15.510/A; 27. 6. 2002, 2001/10/0206). Die belBeh ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass bei der Benützung des Busses eine stark befahrene Straße zu überqueren wäre, für sich allein noch nicht gegen die Zumutbarkeit des konkreten Schulweges spricht. Abweisung.