StVO § 89a Abs 2a lit c (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbehinderung; Ladezone, Hinderung der Zufahrt; konkrete Besorgnis der Hinderung ausreichend)
VwGH 7. 9. 2007, 2007/02/0249
Nach der stRsp VwGH ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist allerdings zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (VwGH 29. 8. 2003, 2003/02/0027 = ZfVB 2004/1732). In Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wr Innenstadt konnte die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass durch die Abstellung des Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Meldungslegerin bloß von einer „abstrakten Behinderung“ gesprochen hat. Abweisung.