AlVG: § 16 Abs 2 (Gewährung des Arbeitslosengeldes als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung, wenn diese strittig ist oder aus sonstigen Gründen nicht gezahlt wird; Neubemessung des Arbeitslosengeldes, keine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach)
§ 16 Abs 4 (Gewährung des Arbeitslosengeldes als Vorschuss auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, wenn diese strittig ist oder aus sonstigen Gründen nicht gezahlt wird; ebenso)