AlVG § 49 Abs 1 (Kontrollmeldungen; Versäumung eines Kontrolltermins aus triftigen Gründen; Pflicht zur wöchentlichen Meldung bis zur Festsetzung eines neuen Termins)
VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0272
Die Bf stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Termin am 12. 12. 2005 um eine Kontrollmeldung gehandelt hatte und dass sie vom Arbeitsmarktservice über die Folgen des Unterlassens von Kontrollmeldungen informiert worden war (zu diesen Umständen als Voraussetzung für die Einstellung des Arbeitslosengeldes VwGH 19. 3. 2003, 2002/08/0061).