7. ZPMRK: Art 4 (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; Verbotes der „Doppelbestrafung“ begründet kein Recht auf Bestrafung)
VwGH 7. 9. 2007, 2007/02/0216
Das Ergebnis des ggstl Verwaltungsverfahren liegt darin, dass eine gegen den Bf gerichtete Strafverfügung - und somit seine Bestra-