MRK: Art 6 Abs 1 (strafrechtliche Anklage, Verfahrensgarantien; mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, sofern die Parteien nicht verzichten)
VStG § 51e Abs 5 (Absehen von einer Verhandlung vor dem UVS, wenn Parteien ausdrücklich darauf verzichten; bloßes Unterlassen des Verhandlungsantrages durch den nicht rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber nicht ausreichend)