GewO 1994 § 113 Abs 4 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Widerruf der Bewilligung einer späteren Sperrstunde ist keine Vorschreibung einer früheren Sperrstunde im Sinne des Absatz 5; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Bedeutung)
VwGH 12. 9. 2007, 2007/04/0138