FremdenG § 61 Abs 1 (Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Ausreise; Greifbarkeit des Fremden für die Durchführung regelmäßiger Vorbereitungshandlungen einer Abschiebung allein für die Schubhaftverhängung nicht ausreichend)
VwGH 26. 9. 2007, 2004/21/0150
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (etwa VwGH 8. 9. 2005, 2005/21/0301 = ZfV 2006/1596), dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen könne und das Sicherungserfordernis des § 61 Abs 1 FrG in weiteren Umständen begründet sein müsse, wofür etwa mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Betracht käme. Nur bei einer derartigen - oder vergleichbaren - Konstellation könne die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig angesehen werden.