Wr BauO: § 81 Abs 1 (Gebäude an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, bis zu Gebäudetiefe von 15 m; Höhe; der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile)