NÖ BauO: § 14 Z 4 (bewilligungspflichtige Bauten; Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder hygienische Verhältnisse beeinträchtigt; geänderte Ausführung eines Bauvorhabens unter Veränderung seiner Lage, aliud, neue Bewilligung erforderlich)
VwGH 3. 7. 2007, 2006/05/0130