BauV: § 7 Abs 2 Z 1 (Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen, Absturzgefahr; Öffnungen und Vertiefungen unter anderem in Dächern wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen; Anbringungsverpflichtung an allen Gefahrenstellen bei denen Betretung durch Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden kann; Verletzung, Ungehorsamsdelikt; fehlende Absicherung einer Lichtkuppel in einem Dach)