Längste Zeit war ich der Auffassung, Art 47 Abs 1 B-VG ermächtige (und verpflichte) den Bundespräsidenten nur zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Procedere, in welchem ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates zustande gekommen ist. Aus aktuellem Anlass habe ich meine Position überdacht. Die Überlegungen, die ich dabei angestellt habe, sind in diesem Aufsatz niedergelegt.