Wr BauO: § 1 Abs 4 (Flächenwidmungsplan; Änderung, wichtiger Grund; Rücksichten, die für die Änderung sprechen, müssen gewichtiger sein als die dagegen sprechenden; Umwidmung von Grünland mit Ausweisung keine landwirtschaftliche Bauten in Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel; Erhaltung gebietsprägender Sichtbeziehungen auf Ortskerne und Bisamberg, Abwägung der Interessen der Eigentümer an der Beibehaltung der bisherigen Widmung)