WEG 2002: § 17 Abs 1 (Benützungsregelung)
§ 29 Abs 1 (außerordentliche Verwaltung; Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, nützliche Verbesserungen, sonstige über Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen; Mehrheitsentscheidung, Antrag der Überstimmten auf gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses; Rechtsprechung zu § 14 WEG 1975 weiter maßgeblich; eine Benützungsregelung geht über die ordentliche Verwaltung hinaus)