ZustG: § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle bei laufendem Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat, unverzügliche Mitteilung an Behörde)
>§ 8 Abs 2 (Unterlassung der Mitteilung, Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, falls neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar; Anfrage an Zentralmeldebehörde; aktenkundige Adresse von Verwandten)
§ 23 (Hinterlegung ohne Zustellversuch, Bereithalten zur Abholung ua bei der Behörde selbst, Beurkundung)