AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag, auch für inhaltliche Mängel)
§ 63 Abs 3 (Berufung, Bezeichnung des Bescheides und begründeter Berufungsantrag)
VwGH 24. 8. 2007, 2006/19/0563
Die Asylwerberin führte in ihrer Berufung aus, sie stelle den „Antrag, dass der angef B aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie auf die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen.“ Der B sei „rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen.“ Die Asylwerberin kündigte auch an, sie werde in Kürze eine „ausführliche“ schriftliche Begründung der Berufung nachreichen, es langte jedoch kein weiterer Schriftsatz der Asylwerberin beim UBAS ein.