AVG: § 76 Abs 1 (Partei, die verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, muss für Barauslagen aufkommen; Voraussetzungen)
§ 76 Abs 2 (wurde Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sind Auslagen von diesem zu tragen; wurde Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind; vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen; bei Anzeigenerstattung ist entsprechende Sorgfalt hinsichtlich aufgestellter Sachbehauptung nötig)
§ 77 Abs 1 (Einhebung von Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes)