AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, in jeder technisch möglichen Weise; E-Mail; Kenntnisnahme von Fehlermeldung, Erkundigungspflicht hinsichtlich Einlangen des Rechtsmittels bei der Behörde)
§ 71 Abs 2 (Wiedereinsetzung, Antrag, Frist; zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; Erkennen der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels; Einbringung mit E-Mail, Registrierung einer Fehlermeldung)
VwGH 30. 5. 2007, 2006/06/0328