AVG: § 56 (Bescheid, Feststellungsbescheid, Voraussetzungen; bloße Tatsachen kein tauglicher Gegenstand eines Feststellungsantrages; keine Deutung eines Antrages auf Feststellung erfolgter Beitragszahlungen als Rückzahlungsantrag; gesetzliche Neuregelung eines Feststellungsanspruches ist eine verfahrensrechtliche Norm und erfasst als solche auch frühere Beitragszeiträume)