Krnt VerwaltungssenatsG: § 2 lit c (Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in Landessachen, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist)
Krnt VerwaltungssenatsG: § 2 lit c (Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in Landessachen, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist)