AVG: § 66 Abs 4 (Berufungsentscheidung; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit steht gleichzeitiger Sachentscheidung entgegen)
VwGH 26. 7. 2007, 2004/04/0135
Die bel Beh hat im ersten Spruchteil den erstinstanzlichen B wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben, also eine negative Sachentscheidung getroffen. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Spruchteil die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Eine unzulässige Berufung steht jedoch einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst entgegen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.