VStG: § 51e Abs 1 bis 4 (Verfahren vor dem UVS, mündliche Verhandlung, Möglichkeiten des Absehens von der Durchführung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter Heranziehung des Protokolls über Verhandlung in anderem Verfahren)
§ 51g Abs 2 und 4 (mündliche Verhandlung; Recht, an die Zeugen Fragen zu stellen)
§ 51i (Unmittelbarkeit des Verfahrens; bei mündlicher Verhandlung im Erkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist)