VStG: § 51 e Abs 3 (mündliche Verhandlung vor dem UVS; Absehen von der Durchführung, Gründe; Beantragung mehrere Zeugen bedeutet Antrag auf Verhandlungsdurchführung)
VwGH 31. 7. 2007, 2007/02/0106
Bei sinnvoller Auslegung des diesbezüglichen Beweisantrages des Bf („Beweis: Zeugnis des Herrn M... H...“) kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass damit im gegebenen Zusammenhang nicht „eine schriftliche Bestätigung oder Urkunde“, sondern die Einvernahme dieser Person als Zeuge zum Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch diese gemeint war. Damit war im Übrigen daraus auch entnehmbar, dass der Bf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, was die bel Beh unterlassen hat. In dieser Verh wäre sodann auch das GA des SV, betreffend die Auswertung der Tachographenschaublätter, auf welches sich die bel Beh gestützt hat, mündlich zu erstatten gewesen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.