VStG: § 2 erster Satz (Strafbarkeit nur der im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen)
§ 2 zweiter Satz (Begehung im Inland, wenn Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder der Erfolg im Inland eingetreten ist; bei Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens ist der Ort der tatsächlichen Leitung und im Zweifel der Sitz des Unternehmens maßgebend)
GütbefG: § 17 Abs 3 Z 10 idF BGBl I 1998/17 (Frachtbrief; Angabe des Namens und der Anschrift des Frachtführers)
§ 17 Abs 3 Z 11 idF BGBl I 1998/17 (Frachtbrief; Angabe des Kfz)
§ 23 Abs 3 idF BGBl I 2002/32 (Strafbarkeit des Unternehmers nach § 23 Abs 1 Z 3 und 6 auch dann, wenn er die Verstöße im Ausland begangen hat; § 23 Abs 3 erfasst Verstöße gegen Vorschriften über den Frachtbrief nicht, hiefür gilt § 2 VStG)