VStG: § 9 Abs 2 und 4 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; Anordnungsbefugnis für klar abzugrenzenden Bereich; ausreichende „beispielhafte Aufzählung“)
VwGH, 31. 7. 2007, 2006/02/0153
Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Bestellungsurkunde im Anstellungsvertrag, dass dem MM als verantwortlichem Beauftragten gem § 9 VStG die Verantwortung „für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften“ obliege, woran als Beispiel die Einhaltung von Bestimmungen bei der Einstellung von Ausländern anschließt. Hier handelt es sich somit lediglich um eine „beispielhafte Aufzählung“ im Sinne VwGH 21. 8. 2001, 99/09/0061, sodass die Bestellung des MM zum verantwortlichen Beauftragten auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der StVO umfasst (VwGH 14. 7. 2006, 2005/02/0167). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.