VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; hier: Nichtvorfinden einer Hinterlegungsanzeige)
VwGH 25. 7. 2007, 2007/11/0103
Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 46 Abs 3 VwGG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Handlung (Antrag auf Verfahrenshilfe) gleichzeitig nachgeholt. Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er von der Zustellung des B ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, macht der Antragsteller geltend, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung dieses B in seinem Hausbriefkasten, den er gewissenhaft kontrolliere, nicht vorgefunden habe. Er habe aus ihm unerfindlichen Gründen nie eine Verständigung über die Hinterlegung des B erhalten. Erst auf seine Anfrage, wann er mit einem B über das „Zivildiener-Verpflegungsgeld“ rechnen könne, sei ihm von der bel Beh mitgeteilt worden, dass dieser B bereits am 5. 3. 2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden sei. Aus Anlass der Akteneinsicht habe der Antragsteller den B sodann erhalten. Den Grund, weshalb er keine Verständigung über die Hinterlegung vom 5. 3. 2007 vorgefunden habe - sei es, weil sie nie an der Abgabestelle hinterlassen worden sei, sei es, weil sie durch die Einwirkung Dritter abhanden gekommen sei -, kenne er nicht. Der Antragsteller sei allerdings bei der Entleerung seines Hausbriefkastens stets gewissenhaft vorgegangen und habe - bis auf den angef B - alle bisherigen von der bel Beh nachweislich zugestellten Schriftstücke zügig, meist noch am selben Werktag, behoben und beantwortet. Dass er die Verständigung von der Hinterlegung des angef B nicht erhalten habe, könne er naturgemäß nicht nachweisen. Er habe keinerlei Interesse an der Verzögerung des Verfahrens, zumal ihm dieser B keine Pflichten auferlege.