VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Überwachungspflicht des Parteienvertreters, nicht auf jede einfache Arbeitsverrichtung einer bisher bewährten Kanzleikraft zu beziehende)
VwGH 25. 04. 2007, 2007/08/0054
Die Wiedereinsetzung ist nach der stRsp auch zu bewilligen, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge ein Verschulden der Partei vor. Dem Verschulden der Partei selbst ist das Verschulden ihres Vertreters gleichzustellen. Ein Versehen einer Kanzleibediensteten stellt für einen Rechtsanwalt und damit für die von diesem vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist. Zu prüfen ist also, ob ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des einschreitenden Rechtsanwaltes in Hinblick auf seine Aufsichts- und Kontrollpflichten vorliegt (VwGH 3. 9. 2003, 2003/03/0164 = ZfV 2005/437).