VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; sowie bloßes Vorbringen von Beschwerdegründen; Zurückweisung)
VwGH 31. 7. 2007, 2007/02/0181
Nach VwGH 18. 6. 2007, 2007/02/0155 hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.